#OEGreport

OEG – was ist das?

Was besagt das Opferentschädigungsgesetz, wer hat Anspruch auf
Leistungen und wie läuft das Verfahren ab? Ein Erklärstück.

Foto: Ahlers/WR

Der Staat hat die Aufgabe, seine Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Da er dies nicht immer garantieren kann, gibt es das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Demnach entschädigt der Staat Betroffene von „tätlichen Angriffen“, wenn sie gesundheitliche Schäden erlitten haben, um sie sozial abzusichern. Betroffene sollen also nicht Sozialhilfe beziehen müssen, sondern einen Ausgleich für gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen der Tat erhalten.

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?
Wer Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs geworden ist und durch die Tat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält laut §1 OEG Entschädigung. Entscheidend ist: Erstens muss es sich um eine Gewalttat handeln, etwa um eine Körperverletzung oder Vergewaltigung. Zweitens muss sich der Angriff auf deutschem Staatsgebiet ereignet haben, dazu zählen auch deutsche Schiffe oder Flugzeuge.

Ausländische Staatsbürger haben ein Recht auf die gleichen Leistungen wie Deutsche, wenn sie in Deutschland Opfer einer Gewalttat geworden sind. Wer in Deutschland lebt und im Ausland Opfer wird, kann leistungsberechtigt sein, allerdings mit Einschränkungen.

Können auch Zeugen, Helfer oder Angehörige Leistungen bekommen?
Bei Menschen, die beispielsweise eine Gewalttat beobachtet haben, werden sogenannte Schockschäden anerkannt. Ebenso entschädigt der Staat etwa Eltern oder Kinder, wenn sie das Opfer auffinden oder durch die Nachricht über die Tat gesundheitliche Schäden erleiden. Hinterbliebene von Getöteten erhalten unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Leistungen, etwa eine Witwen- oder Waisengrundrente.

Was sind die wesentlichen Leistungen?
Die Entschädigung für Taten im Inland gilt bei gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen, reiner Schadensersatz oder Schmerzensgeld werden nicht gezahlt. Die Leistungen in Deutschland sind weitergehender als in anderen Staaten, dort sind es zumeist nur Einmalzahlungen. Es gibt keine Beschränkungen für die Dauer oder die Höhe der Entschädigung nach dem OEG. Im Wesentlichen geht es um:
– Heilbehandlungen: Das bezieht sich auf die akute medizinische Versorgung, Psychotherapie und Rehabilitation. Der Anspruch geht über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus, es fallen keine Zuzahlungen an, zum Beispiel zu Medikamenten oder Krankenhausaufenthalten, Fahrtkosten zu Behandlungen werden übernommen.
– Rentenzahlungen: Grundlage ist der sogenannte Grad der Schädigungsfolgen (GdS), der das Ausmaß der gesundheitlichen Folgen der Gewalttat beschreibt. Besteht ein GdS von mindestens 25 Prozent voraussichtlich länger als ein halbes Jahr, haben Betroffene das Recht auf eine Grundrente. Diese ist unabhängig vom Einkommen und wird bei anderen Sozialleistungen nicht angerechnet. Sind die Einschränkungen gravierender, sind weitere Leistungen möglich. Ein zusätzlicher Berufsschadensausgleich hilft, wenn durch die Tat das Einkommen gemindert wurde.
– Leistungen der Kriegsopferfürsorge: Um wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, unterstützt der Staat Geschädigte zum Beispiel dabei, eine Berufsausbildung oder ein Studium zu absolvieren.

Wie und wo stellt man einen Antrag?
Der Antrag wird beim Versorgungsamt gestellt, das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständig ist. Das Formular des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist für alle Bundesländer gültig, ebenso das Vorblatt. Einzelne Länder haben eigene Vordrucke entwickelt, auf einigen davon fehlt aber zum Beispiel der Hinweis, dass eine Strafanzeige bei der Polizei keine Voraussetzung ist, um den Antrag stellen zu können. Es besteht auch die Möglichkeit, sich zunächst mit einem einfachen Schreiben, telefonisch oder per E-Mail an die Behörde zu wenden, dann gilt der Antrag als eingegangen. Der ausgefüllte Antrag muss nachgereicht werden. Wird die OEG-Leistung innerhalb eines Jahres nach dem Angriff gestellt, wird rückwirkend ab der Tat entschädigt, bei späterer Antragsstellung erst ab Antragseingang.

Wer unterstützt bei der Antragstellung?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Opferhilfsorganisationen, wie zum Beispiel dem WEISSEN RING, Fachberatungsstellen, aber auch Rechtsanwältinnen oder sogenannte Sonderbetreuer in den Versorgungsämtern einiger Bundesländer können Opfer beraten und bei der Antragstellung unterstützen.

Wie läuft ein Verfahren ab?
Betroffene müssen die Entschädigung nach dem OEG selbst beantragen und dabei die Gewalttat schildern. Gibt es eine Anzeige oder ein Ermittlungsverfahren, sollte das Aktenzeichen angegeben werden, dann sind erneute Angaben zum Erlebnis unter Umständen nicht erforderlich. Das Versorgungsamt kann Unterlagen anfordern und medizinische oder psychologische Gutachten über Betroffene in Auftrag geben. Es besteht für Opfer eine sogenannte Mitwirkungspflicht, um den Sachverhalt aufzuklären. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, verschickt die Behörde einen Bescheid. Gegen eine Ablehnung können Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegen. Wird dieser zurückgewiesen, kann der Fall vor Gericht gehen. Es gibt drei Instanzen: das Sozialgericht (Klage), Landessozialgericht (Berufung) und das Bundessozialgericht (Revision). Im Prozess kann sowohl das Gericht als auch die Klägerseite Gutachter beauftragen.

Nina Lenhardt

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„Forum Opferhilfe“ – Das Magazin des WEISSEN RINGS:
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Wichtige Links:
➡ Leistungen im Bundesversorgungsgesetz
➡ Bundeseinheitlicher OEG-Antrag
➡ Bundeseinheitliches Vorblatt zum Antrag
➡ Opferentschädigungsgesetz (OEG)

➡ Sozialrechtliche Forderungen des WEISSEN RINGS
zur Verbesserung der Entschädigung für Opfer von
Gewalttaten
(PDF-Format)

Redaktion „Forum Opferhilfe“