Über Anträge nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) entscheiden die zuständigen Ämter mit Ablehnung, Anerkennung oder „Erledigung aus sonstigen Gründen“ (etwa bei Tod oder Umzug in ein anderes Land). Welches Land lehnt am häufigsten ab, welches nicht so oft? Wir haben einen Zehn-Jahres-Vergleich vorgenommen, indem wir aus den Ablehnungs- und Anerkennungsquoten in den Jahren 2010 bis 2019 den jeweiligen Mittelwert errechnet haben. Daraus haben wir ein Länder-Ranking erstellt: Die meisten OEG-Anträge wurden demnach in Thüringen abgelehnt, die wenigsten in Niedersachsen.

Wie gering die Zahl der jährlich gestellten OEG-Anträge in den Ländern ist, zeigt sich im Verhältnis zur Zahl der Gewaltdelikte, die in der Polizeilichen Kriminalstatistik registriert werden. Auch daraus haben wir für alle 16 Bundesländer einen Mittelwert errechnet. Im Zehn-Jahres-Vergleich lag die Quote in allen Ländern im Mittel bei weniger als 18 Prozent, in Hamburg und Sachsen-Anhalt sogar bei weniger als 6 Prozent.
Im Folgenden finden sich Zahlen zu den Entscheidungen der einzelnen Bundesländer aus den Jahren 2010 bis 2019 sowie die Antworten der zuständigen Behörden auf Fragen des WEISSEN RINGS zum OEG.
Baden-Württemberg
Unsere Fragen an das Sozialministerium Baden-Württemberg:
1.1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten ‐ so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent)?
Die Kriterien der Anspruchsberechtigung nach dem OEG sind keine Erfassungskriterien für die Polizeiliche Kriminalstatistik. So lösen beispielsweise Einbruch und Diebstahl aus der Kriminalstatistik keinen Anspruch nach dem OEG aus.
1.2. Haben Sie eine Erklärung dafür, warum in Baden‐Württemberg mit 13 bis 14 Prozent merklich mehr Anträge gestellt werden als in anderen Ländern?
Konkrete Kenntnisse liegen hierüber nicht vor. Als Grund denkbar ist die Verpflichtung der Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften des Landes, an alle in Betracht kommenden Geschädigten das Merkblatt der Versorgungsverwaltung zum OEG auszuhändigen.
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Im Wesentlichen werden Betroffene durch das Merkblatt der Versorgungsverwaltung zum OEG, das von den Polizeidienststelle und den Staatsanwaltschaften auszuhändigen ist (siehe 1.2), über mögliche Ansprüche informiert. Darüber hinaus findet eine fortschreitende Vernetzung aller Beteiligten im Bereich Opferschutz statt.
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
Die Bearbeitungsdauer von Erstanträgen nach dem OEG beträgt in der Regel rund 1 Jahr.
Hierzu darf angemerkt werden, dass die Verfahrensdauer insbesondere von der Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären, abhängt. So ist die Verfahrensdauer in Fällen, in denen oft Jahrzehnte zurückliegende, unklare bzw. unübersichtliche Sachverhalte wie Misshandlung und Missbrauch von Kindern innerhalb der Familie zu klären sind, meist sehr hoch. So ist in derartigen Fällen eine umfassende Sachaufklärung und die Hinzuziehung besonders qualifizierter Gutachter zur Klärung der medizinischen Zusammenhangsfrage von besonderer Bedeutung, was sich negativ auf die Verfahrensdauer auswirkt.
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG‐Anträge betraut?
Dies ist uns nicht bekannt. Das OEG wird als Teil des Sozialen Entschädigungsrechts von den Versorgungsämtern bei 35 Landratsämtern in Baden‐Württemberg durchgeführt. Die Aufgabenzuweisungen unterliegt der Personalhoheit der Landratsämter.
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Bislang gibt es in Baden‐Württemberg keine Sonderbetreuer oder case manager. Ein Fallmanagement wird jedoch zum 01.01.2024 mit dem SGB XIV bei den Versorgungsämtern eingeführt.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG‐Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Grundsätzlich werden im Bereich des SER nur im Umgang mit einem sensiblen Personenkreis erfahrene Bearbeiter/innen eingesetzt. Schulungen obliegen der Personalhoheit der Landratsämter.
7. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG‐Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Durchschnittlich werden rund 7 % der in einem Jahr abgeschlossenen Anträge aufgrund fehlender Mitwirkung abgelehnt, rund 4 % aufgrund bestehender Versagungsgründe und rund 30 % aufgrund sonstiger Gründe, die jedoch statistisch nicht weiter aufgeschlüsselt werden.
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Rund 30 % der in einem Jahr abgeschlossenen Anträge fallen statistisch unter „Erledigungen aus sonstigen Gründen“. Hierunter fallen neben möglichen Antragsrücknahmen (z.B. wegen fehlenden Erfolgsaussichten) auch Bewilligungen von einmaligen Leistungen wie beispielsweise Bestattungsgeld. Eine detaillierte statistische Aufschlüsselung erfolgt nicht.
Bayern
Unsere Fragen an das Zentrum Bayern Familie und Soziales:
1.1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten – so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent)?
1.2. In Bayern lag diese Quote zuletzt zwischen 7 und 8 Prozent. Warum gibt es in Ihrem Bundesland noch weniger Anträge als im Bundesdurchschnitt?
1.3. In Ihrem Bundesland gab es in den Jahren 2018 bis 2020 stabile Quoten bezüglich der gestellten Anträge nach dem OEG. Welche Erklärung gibt es hierfür?
Die Fragen 1.1., 1.2. und 1.3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Wir führen keine statistischen Erhebungen zur Motivation der antragstellenden Personen. Es ist uns daher leider nicht bekannt, aus welchen Gründen Anträge gestellt werden oder nicht.
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Wir legen Informationsmaterial (Flyer) für von Gewalt betroffenen Personen, Ermittlungsbehörden und beratende Organisationen auf. Gerne nehmen wir auch Einladungen zu Vorträgen bzw. Informationsgesprächen wahr. Auf der Webseite der Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) finden Betroffene und Interessierte außerdem alle wesentlichen Informationen zum OEG und zur Antragsstellung. Daneben enthält beispielsweise die vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales herausgegebene Sozial-Fibel, ein Lexikon über soziale Hilfen, Leistungen und Rechte, kompakte Informationen zur Entschädigung von Gewaltopfern nach dem OEG. Kernaufgabe einer Verwaltungsbehörde ist es im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob ein Anspruch (hier: auf Leistungen nach dem OEG) besteht und ggf. Leistungen zu erbringen. Dabei beraten wir die Betroffenen selbstverständlich gerne und unterstützen bei der Antragsstellung (vgl. auch Frage 5).
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
Vorbemerkung: Wir gehen davon aus, dass sich die Frage auf das „Erstverfahren“ bezieht (und nicht auf die Gewährung weiterer Leistungen über Heilbehandlung bzw. Grundrente hinaus). Die Bearbeitungszeit hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und kann von wenigen Wochen bis zu vielen Monaten variieren. Beeinflussende Faktoren sind u. a. die Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung. Von entscheidender Bedeutung ist meist, ob ein staatliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und wann in diesem Fall die Akten beigezogen werden können. Ist dies nicht der Fall, werden, soweit vorhanden, Zeuginnen und Zeugen von uns befragt. Zudem werden regelmäßig ärztliche Befundberichte eingeholt und die Akten anderer Träger beigezogen (z. B. Schule, Jugendamt, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung). V. a., wenn keine Unterlagen anderer Stellen vorhanden sind, sind wir auf die Mitarbeit und Information der antragstellenden Personen angewiesen. Die Coronapandemie hat die Dauer notwendiger Begutachtungen erheblich verlängert.
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG-Anträge betraut?
Insgesamt sind etwas über 140 Kolleginnen und Kollegen im ZBFS mit der Bearbeitung von OEG-Anträge befasst. Das entspricht unter Berücksichtigung von nur zeitanteiliger Befassung (z. B. im ärztlichen Dienst) bzw. Teilzeitbeschäftigung knapp 70 Vollzeitkräften.
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
In jeder Regionalstelle des ZBFS stehen schon jetzt Sonderbetreuerinnen und Sonderbetreuer für die Betreuung von antragstellenden Personen und Fragstellungen rund um das OEG zur Verfügung. Das sind besonders erfahrene und eigens geschulte Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter. Ab 2024 werden den Betroffenen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben Fallmanagerinnen und Fallmanager zur Seite stehen.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG-Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Insb. die Sonderbetreuerinnen und Sonderbetreuer kommen einmal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch zusammen, in dessen Rahmen auch Informationen zu psychischen Gesundheitsstörungen und Gesprächsführung auf der Tagesordnung stehen.
7. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG-Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Die Gründe für eine Ablehnung von Leistungen nach dem OEG werden statistisch nicht erfasst. V. a. in Fällen, in denen keine staatlichen Ermittlungen durchgeführt wurden und in denen ggf. eine Glaubhaftmachung nach § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) in Betracht kommt, sind wir auf eingehende und detaillierte Angaben der antragstellenden Person angewiesen. Erfolgen diese nicht, kann der angegebene Sachverhalt nur rudimentär geprüft werden; der erforderliche Vollbeweis oder eine Glaubhaftmachung können dann oft nicht geführt werden. Eine Mitwirkungspflicht besteht insb. bei der Benennung von behandelndem ärztlichem Personal bzw. Zeuginnen und Zeugen. In der Gesamtschau ist die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung eher selten.
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Im Schnitt der letzten Jahre wurden jeweils ca. 40 Klagen sowie Berufungen im niedrig einstelligen Bereich zurückgenommen. Bzgl. der Antragsverfahren erfassen wir nur „sonstige Erledigungen“, nicht aber explizit die Rücknahme von Anträgen.
Berlin
Unsere Fragen an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo):
1.1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten ‐ so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent)?
Hierzu müssten die Opfer befragt werden, die keinen Antrag gestellt haben. Viele Gewalttaten spielen sich im innerfamiliären Bereich ab oder innerhalb von Beziehungen und kommen aus Angst vor dem Täter oder auch um diesen zu schützen nicht zur Antragstellung. Das LAGeSo besitzt keine Erkenntnisse über die Gründe der Nichtantragstellung. Dies fällt nicht in unsere Zuständigkeit.
1.2. Warum gibt es in Ihrem Bundesland (rund 8 Prozent) noch weniger Anträge als im Bundesdurchschnitt?Siehe oben
1.3. In Berlin gab es in den Jahren 2018 bis 2020 stabile Quoten bezüglich der gestellten Anträge nach dem OEG. Wie lässt sich dies erklären?
Siehe oben
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Das LAGeSo Berlin nimmt mit einem eigenen Stand an dem jährlich stattfindenden Tag der offenen Tür bei der Polizei teil und verteilt Flyer zum OEG an die Opferschutzbeauftragten der Polizei und des LKA. In 2021 fanden Veranstaltungen der Polizei statt, bei denen es um Opferrechte ging u.a. die „International Conference on Victim Rights“ an denen das LAGeSo Berlin teilgenommen hat.
Darüber hinaus betreiben wir Netzwerkarbeit indem wir Teil des Arbeitskreises Opferschutz bei der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung sind, wo gerade aktuell ein neues Landesopferschutzgesetz/Gesetz zur Unterstützung von Betroffenen von Straftaten unter Beteiligung der Netzwerkpartner in Vorbereitung ist. Wir pflegen auch die Zusammenarbeit mit dem Weißen Ring, der Opferhilfe Berlin, Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen (BIG) und anderen Opfer‐Verbänden sowie mit den Trägern von Sozialleistungen wie die Unfallkasse Berlin, die Jugendämter, Jobcenter, Krankenkassen, Verkehrsopferhilfe etc. Außerhalb der Pandemie bieten wir Vorträge/Erfahrungsaustausche zum OEG an Berufsschulen und für Opferverbände sowie für die Polizei und Traumaambulanzen an.
Außerdem können Betroffene auf unserer Internetseite Informationen zum OEG bekommen. Wir stehen im Kontakt mit der Zentralen Anlaufstelle für Terroranschläge und Großschadensereignisse und in Einzelfällen mit dem Berliner Opferschutzbeauftragten sowie mit dem Bundesopferbeauftragten.
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
In 2021 betrug die durchschnittliche Bearbeitungsdauer 359 Tage.
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG‐Anträge betraut?
31 Mitarbeiter*innen
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Es gibt derzeit 3 Fallmanager*innen (4 Stellen wurden ausgeschrieben), die sich derzeit noch in der Qualifizierungsphase befinden. Laut Sozialgesetzbuch Teil 14 (SGB XIV) ist das Fallmanagement erst ab 01.01.2024 verpflichtend für die Träger des Sozialen Entschädigungsrechts.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG‐Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Der Kontakt zu den Antragstellenden ist respektvoll und emphatisch, dennoch ist es Wille des Gesetzgebers, den Sachverhalt zu ermitteln und den ursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsstörung mit dem schädigenden Ereignis verwaltungsseitig zu prüfen. Es ist nicht auszuschließen, dass es hierbei für die Betroffenen zu belastenden Wiedererinnerungen kommt. Die Mitarbeitenden des Versorgungsamtes des LAGeSo Berlin nehmen (soweit in Pandemiezeiten möglich) regelmäßig an Schulungen teil.
7. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG‐Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Die Ablehnungsgründe werden hier nicht statistisch erfasst, so dass hier keine Prozentangaben zu den Ablehnungsgründen vorliegen. Mögliche Ablehnungsgründe sind beispielsweise, dass das schädigende Ereignis nicht nachzuweisen war oder zu versagen ist, weil das Opfer eine wesentliche Bedingung für den Eintritt der Gewalttat gesetzt hat. Denkbar sind auch Ablehnungen, weil der/die Antragstellende bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitwirkt.
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Auch hierzu gibt es keine fundierten Zahlen. Die Erfassung erfolgt unter „Erledigungen aus sonstigen Gründen“. Aus unserer Erfahrung ist es jedoch eine kleine Zahl an Antragstellenden, die den Antrag oder die Klage zurückziehen.
9. Im Vergleich zu den beiden Vorjahren gab es 2020 eine deutliche Zunahme bei den „Erledigungen aus sonstigen Gründen“. Gleichzeitig zeigen sich in dem Jahr deutliche Abweichungen bei den Ablehnungen und Anerkennungen im Vergleich zu den Vorjahren. Wie ist das zu erklären?
Im Jahr 2020 hat sich das Gesetz bezüglich der örtlichen Zuständigkeit geändert, d.h. wir haben Anträge auf Grund des Wohnsitzes an andere Versorgungsverwaltungen abgegeben und die Anträge von Betroffenen, die in Berlin wohnen dazu bekommen (siehe § 4 Absatz 2 OEG). Die Abgaben an andere Ämter wurden als „Erledigungen aus sonstigen Gründen“ in der Statistik erfasst.
Brandenburg
Unsere Fragen an das Sozialministerium Brandenburg:
1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten ‐ so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent; Ihr Bundesland: 10 bis 14 Prozent)?
Menschen, die in Deutschland unverschuldet Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sind und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erfüllen gemäß § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) die Anspruchsvoraussetzungen für Entschädigungsleistungen. Nicht sämtliche in der Kriminalstatistik ausgewiesene Gewalttaten werden vom Anwendungsbereich des OEG umfasst. Einen Antrag nach dem OEG zu stellen, ist zudem eine höchstpersönliche Entscheidung eines jeden einzelnen Betroffenen. Eine Bewertung zu den Beweggründen kann nicht vorgenommen werden.
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) informiert auf seiner Internetseite (https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/soziales‐entschaedigungsrecht/) über Anspruchsvoraussetzungen und mögliche Leistungen nach dem OEG. Die Informationen sind auch barrierefrei in Leichter Sprache sowie in Form eines Videos in Gebärdensprache abrufbar. Ebenso sind Flyer, Merkblätter und eine Broschüre zum Thema „Hilfe für Opfer von Gewalttaten“ in elektronischer Form abrufbar. Bei Bedarf können diese auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Das LASV hat weiterhin als niederschwelliges Kontaktangebot eine kostenlose Infohotline (0800‐10 20 20 3) geschaltet, unter der unkompliziert und vertraulich Anfragen zum OEG beantwortet und Betroffene beraten werden können. Darüber hinaus gibt es ein Bürgertelefon für Gewaltopfer (0355‐2893 561).
Weiterhin steht das LASV im Austausch mit Polizei und Staatsanwaltschaften. Insbesondere wurden zahlreiche Schulungen von Polizeibeamten in Dienststellen der Polizei durchgeführt, um auf diesem Weg Betroffene zeitnah zu gemachten Gewalterfahrungen über die Möglichkeit der Antragstellung nach dem OEG zu informieren. Es bestehen Vereinbarungen mit den Polizeidienststellen, bei Anzeigenerstattung mit dem Betroffenen auf Wunsch einen Kurzantrag nach dem OEG auszufüllen und zeitnah an das LASV weiterzuleiten.
Darüber hinaus beteiligt sich das LASV an Arbeitskreisen und Veranstaltungen zum Thema Opferschutz, um sich mit anderen, in diesem Bereich tätigen Organisationen und Ansprechpartner*innen (z. B. Frauenhäuser, Polizei, Opferhilfe oder auch der WEISSE RING e.V.) zu vernetzen. So gab es Beiträge zum OEG oder aktuell zu den Schnellen Hilfen in Traumaambulanzen. Vorträge sind auf Anfrage jederzeit möglich.
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines OEG‐Verfahrens wird statistisch nicht erfasst.
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG‐Anträge betraut?
Hierzu ist keine belastbare Aussage möglich. Die Mitarbeiter*innen in der Abteilung 2 des LASV – Soziales Entschädigungsrecht – bearbeiten neben Vorgängen nach dem OEG auch Vorgänge nach weiteren Entschädigungsgesetzen (z. B. BVG, IfSG, AntiDHG, VwRehaG, StrRehaG, HHG, UntAbschlG). Der Versorgungsärztliche Dienst nimmt darüber hinaus Aufgaben im Rahmen der Feststellungsverfahren nach dem SGB IX (Schwerbehindertenrecht) wahr.
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Nein. § 30 SGB XIV, der die Begleitung der Antragsteller*innen durch einen Fallmanager regelt, tritt erst zum 01.01.2024 in Kraft. Einzelne Elemente des Fallmanagements nehmen Mitarbeiter*innen im Rahmen der Sachbearbeitung z. B. in Ausübung ihrer Auskunfts‐ und Beratungspflichten bereits heute wahr.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG‐Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Die Mitarbeiter*innen des LASV nehmen regelmäßig an Fortbildungen zu sozial‐emotionalen Themen teil, um ihre diesbezüglichen Kompetenzen zu stärken. Eine Mitarbeiterin hat darüber hinaus einen berufsbegleitenden Zertifikatskurs zur Fachberaterin für Opferhilfe an der Alice Salomon Hochschule Berlin absolviert, der auch Erkenntnisse der Viktimologie, eine Einführung in die Psychotraumatologie und die Psychosoziale Beratung von Opfern beinhaltete.
7. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG‐Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Welche Gründe im Einzelfall zu einer Ablehnung führen, wird statistisch nicht erfasst. Die Gründe können sehr vielfältig sein (fehlender Nachweis/Glaubhaftmachung des schädigenden Ereignisses, keine Kausalität zwischen Gesundheitsstörung und Gewalttat, keine feststellbaren Gesundheitsstörungen, Versagungsgründe nach § 2 OEG usw.). Soweit Antragstellende keine oder nur unvollständige Angaben machen oder bspw. an notwendigen fachärztlichen Begutachtungen nicht mitwirken, wird mehrfach an die erforderlichen Angaben erinnert und auf die möglichen Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen.
Kommt die oder der Antragstellende den Mitwirkungspflichten auch weiterhin nicht nach, wird ein Versagungsbescheid nach § 66 SGB I erteilt, soweit die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Eine Entscheidung in der Sache wird in diesen Fällen nicht getroffen. Versagungsbescheide nach § 66 SGB I werden statistisch gesondert erfasst. Im Jahr 2020 wurden im Land Brandenburg 75 Versagungsbescheide nach § 66 SGB I erteilt.
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Antragsrücknahmen werden statistisch nicht gesondert erfasst. Sie sind Bestandteil der „Erledigungen auf sonstige Weise“. Die Klagerücknahmen lagen in den Jahren 2018 bis 2021 zwischen 10 und 15 pro Jahr.
9.1. Im Jahr 2018 teilten sich die Erledigungen in Ablehnung und Anerkennung auf. Gab/Gibt es in Ihrem Bundesland keine „Erledigungen aus sonstigen Gründen“? Falls ja, warum und wie werden beispielsweise Fälle, in denen Anträge zurückgenommen werden oder bei denen die Antragstellende Person verstirbt, erfasst?
Im Berichtszeitraum 2018 gab es 65 „Erledigungen aus sonstigen Gründen“. Bei der Übermittlung der statistischen Daten für das Berichtsjahr 2018 mit Schreiben vom 12.08.2019 an den WEISSEN RING e. V. ist versehentlich ein Fehler aufgetreten. Die Daten wurden mit E‐Mail vom 16.07.2020 an den WEISSEN RING e. V. korrigiert.
9.2. Im Vergleich zum Vorjahr gab es 2020 eine deutliche Zunahme bei den „Erledigungen aus sonstigen Gründen“. Gleichzeitig zeigen sich in dem Jahr deutliche Abweichungen bei den Ablehnungen und Anerkennungen im Vergleich zu Vorjahren. Wie ist das zu erklären?
Die Zunahme der „Erledigungen aus sonstigen Gründen“ begründet sich in der gesetzlichen Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich des OEG. Seit dem 01.01.2020 (für neu eingehende Anträge) bzw. 01.07.2020 (für bereits anhängige, noch nicht entschiedene Anträge) richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 S. 2 OEG nach dem Wohnsitz des Antragstellenden. Bis dahin galt das Tatortprinzip. Die Neuregelung hatte zur Folge, dass zum 01.07.2020 zahlreiche offene Antrags‐, Widerspruchs‐ und Klageverfahren aufgrund des Wohnsitzes im Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungsamtes abgegeben werden mussten. Auch außerhalb des Stichtages kommt es immer wieder zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit wegen Umzugs des Antragstellenden in ein anderes Bundesland. Statistisch werden abgegebene offene Antragsverfahren als „Erledigungen aus sonstigen Gründen“ erfasst.
Bremen
Unsere Fragen an das Sozialministerium Bremen (Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport):
1.1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten ‐ so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent; Ihr Bundesland: 7 bis 8 Prozent)?
Über die Antwort auf diese Frage könne wir nur spekulieren, über gesicherte Erkenntnisse verfügen wir nicht, insofern besteht hier eine Forschungslücke. Naheliegende Erklärungen wären die spezifische Bevölkerungsstruktur im Bundesland Bremen mit seinem sehr hohen Anteil an Zugewanderten und vielen Transferleistungsempfängerinnen und -empfängern.
1.1.a. (Nachfrage) Welche Art von Untersuchung halten Sie für relevant, welche Erkenntnisse werden aus Ihrer Sicht benötigt? Verstehen wir Sie richtig, dass Zugewanderten und Empfänger*innen von Transferleistungen möglicherweise das OEG Ihrer Einschätzung nach eher unbekannt sein dürfte?
In Ermangelung wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse müssen wir zugeben, dass unsere Antwort höchst spekulativ ist. Auf der anderen Seite erklären diese beiden soziodemographischen Faktoren vieles von dem, was Bremen als Zwei-Städte-Staat immer wieder statistisch auffallend erscheinen lässt. Für eine wissenschaftliche Untersuchung könnte ein soziodemographisch unterschiedlicher Bekanntheitsgrad also eine Arbeitshypothese sein, die sich verifizieren oder falsifizieren lässt.
1.2. Warum werden in Bremen weniger Anträge gestellt als im Bundesdurchschnitt?
Die Antwort auf diese Frage ist ohne eine fundierte wissenschaftliche Erhebung nicht möglich.
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Bremen ist in dieser Hinsicht sehr aktiv. Zu den Maßnahmen gehören Vorträge und Merkblätter, mit denen wir alle Personengruppen ansprechen, die mit Opfern persönlich in Kontakt stehen. Dazu gehören Polizei, insbesondere deren Opferschutzbeauftragter, der Opferschutzbeauftragte Bremens (beim Senator für Justiz und Verfassung), diverse Opferschutzverbände (inkl. Weisser Ring), die Traumaambulanzen, Jugendämter etc.
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
Die Fälle sind so unterschiedlich gelagert, dass die Angabe eines Durchschnittswerts nicht sinnvoll ist. Einzelne Fälle mit eindeutiger Sachlage können innerhalb weniger Wochen entschieden werden, andere Fälle, in denen Gutachten angefordert werden müssen, können sich über Zeiträume von zwei Jahren und mehr hinziehen.
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG‐Anträge betraut?
Insgesamt 10,5 (wobei eine Leitungskraft nicht ausschließlich für diese Aufgabe zur Verfügung steht). Die Einstellung von zwei weiteren Kräften ist für das laufende Jahr vorgesehen.
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Im Land Bremen wird derzeit die Einrichtung des Fallmanagements (gem. § 30 SGB XIV) vorbereitet. Es soll das Angebot sowohl in Bremen als auch in Bremerhaven geben und hierfür werden zwei zusätzliche Stellen geschaffen.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG‐Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat Zugang zu Supervision und zur Teilnahme an speziellen Fortbildungen der bremischen Verwaltung. Zudem wird derzeit ein speziell auf die Erfordernisse im Umgang mit traumatisierten Gewaltopfern ausgerichtetes Schulungsprogramm konzipiert, die im ersten Halbjahr 2023 stattfinden wird.
7.1. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG‐Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Wenn Anträge abgelehnt werden müssen, dann sehr häufig, weil der Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 OEG nicht erbracht wird, oder weil es an der erforderlichen Mitwirkung fehlt.
7.2. Warum gab es im Jahr 2020 im Vergleich zu den beiden Vorjahren deutlich weniger Ablehnungen?
Nach unseren Daten schwankt die Zahl der Ablehnungen von Jahr zu Jahr, es ist aber die von Ihnen vorgetragene Tendenz nicht zu erkennen. Weil sich die Entscheidungen über Anträge auch über zwei und mehr Jahre hinziehen können, ist der Aussagewert von Daten zudem gering, die der Zahl der Anträge in einem Kalenderjahr die Zahl der endgültigen Bescheide gegenüberstellen, die sich ja auf Anträge aus mehreren Jahren beziehen. Das verzerrt das statistische Bild mitunter erheblich.
Anmerkung der Redaktion: Wir beziehen uns hier auf die alljährlich vom WEISSEN RING bei allen Bundesländern abgefragten Daten (einsehbar unter folgendem Link: https://weisser‐ring.de/statistiken‐zur‐staatlichenopferentschaedigung).
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Jahr /Anzahl Rücknahme Antrag /Anteil Rücknahme Klage:
2021 – 11 – 5
2020 – 22 – 6
2019 – 5 – 3
2018 – 6 – 6
2017 – 3 – 5
2016 – ./. – 6
9. Es gibt Länder, in denen deutlich mehr Anträge mit einer Anerkennung erledigt werden. Warum werden in Ihrem Bundesland so wenige Anträge mit Anerkennung entschieden?
Auch hierüber ist eine verlässliche Aussage nicht möglich, weil es keine vergleichende Untersuchung gibt.
10. Im Vergleich zu den beiden Vorjahren gab es 2020 eine deutliche Zunahme bei den „Erledigungen aus sonstigen Gründen“. Gleichzeitig zeigen sich in dem Jahr deutliche Abweichungen bei den Ablehnungen und Anerkennungen im Vergleich zu den Vorjahren. Wie ist das zu erklären?
Zum Juli 2020 sind aufgrund des Zuständigkeitswechsels vom Tatort- zum Wohnortprinzip (§ 4 Abs.1 OEG) laufende Antragsfälle unter den Ländern ausgetauscht worden. Die Fälle schlagen sich in den Statistiken der Länder nieder – in der Regel entstehen Auffälligkeiten in der Statistik durch die Besonderheiten des Landes als Zwei-Städtestaat. Diese Besonderheiten vermindern sich oder verschwinden oftmals gänzlich, wenn nicht Bundesländer miteinander verglichen werden, sondern Städte vergleichbarer Größe. Eine veränderte Verwaltungspraxis gibt es jedenfalls nicht.
Hamburg
Unsere Fragen an die Sozialbehörde Hamburg:
1.1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten ‐ so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent)?
In der Statistik der Gewalttaten sind die Taten nicht zwangsläufig OEG-relevant, weil die Polizeiliche Kriminalstatistik als Ausgangsstatistik geführt wird, d. h. die bekannt gewordenen Fälle und Tatverdächtigen werden bei Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vor der Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfasst. Staatsanwaltschaft und Gericht können den polizeilich festgestellten Sachverhalt rechtlich anders beurteilen (vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik Hamburg 2020, S. 12).
1.2. Warum gibt es in Ihrem Bundesland (5 Prozent) noch weniger Anträge als im Bundesdurchschnitt?
Der Durchschnitt in Hamburg liegt im Durchschnitt der letzten Jahre bei 5 bis 6 Prozent. Das hängt mutmaßlich auch mit der Art der in der Bundesstatistik erfassten Gewalttaten zusammen (s. Frage 1). Ein Teil der Anträge wird nicht im Jahr der Tat gestellt, manche erst Jahre später. In den Statistiken werden einzelnen Gewalttaten erfasst. Gibt es Mehrfachtaten, führen diese Taten aber nur zu einem Antrag im OEG.
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Auf der Website des Versorgungsamtes Hamburg, werden umfangreiche Informationen bereitgestellt, auch in leichter Sprache. Der Online-Antrag ist in der Fertigstellung. Bei Anzeigenerstattung/Stellen des Strafantrags bei der Polizei können Opfer von Gewalttaten den Kurzantrag erhalten.
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
In den Jahren 2017-2021 betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit 13,9 Monate.
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG‐Anträge betraut?
9 Beschäftigte sind für das OEG und die anderen Anwendungsgesetze des SER zuständig.
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Alle Beschäftigten in den zuständigen Sachgebieten leisten bei Bedarf Unterstützung bei Antragstellung und im weiteren Verlauf. Ein spezifisches Fallmanagement befindet sich im Aufbau.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG‐Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Es gibt Fortbildungen zur Information über psychische Erkrankungen unter Berücksichtigung des Umgangs mit Traumata sowie zur bürgerfreundlichen Kommunikation. Beide Themen sind alltäglicher Bestandteil in der Bearbeitung der OEG-Anträge. In erkennbar sensiblen Fällen erfolgt routinemäßig eine enge Abstimmung mit dem Versorgungsärztlichen Dienst, um Retraumatisierungen aufgrund der Kommunikation mit dem Versorgungsamt soweit wie möglich zu vermeiden.
7. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG‐Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Die Ablehnungen (Voraussetzungen des OEG nicht erfüllt) betrugen 2020 30,2 Prozent der gesamten Entscheidungen. Eine detailliertere statistische Erfassung der Ablehnungsgründe erfolgt nicht. Die Versagungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I betrugen 2020 10,4 Prozent der gesamten Entscheidungen. In vielen Fällen wird nach Versagungen gemäß § 66 SGB I dann die Mitwirkung später nachgeholt.
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Antragsrücknahmen werden statistisch nicht gesondert erfasst. Rücknahmen von Klagen erfolgen überwiegend nach richterlichem Hinweis. 2020 wurden 14, 2021 15 Klagerücknahmen erfasst.
9. Im Jahr 2020 gab es ein Hamburg ein deutliches Minus bei den Anerkennungen und Minus Anerkennung und gleichzeitig ein deutliches Plus bei den „Erledigungen aus sonstigen Gründen“. Weshalb war dies so?
Die bisher geltende Zuständigkeit der Antragsbearbeitung nach dem Tatortprinzip im OEG wurde mit Inkrafttreten des Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts ab 20. Dezember 2019 in das Wohnortprinzip umgewandelt. Zum 1. Juli 2020 fand ein Aktenaustausch der Versorgungsverwaltungen entsprechend dem neuen Wohnortprinzip für alle noch nicht beschiedenen OEG-Anträge statt. Alle anderen Fälle, insbesondere alle Rentenfälle wurden Ende 2020 entsprechend dem neuen Wohnortprinzip zwischen den Versorgungsverwaltungen ausgetauscht. Der Aktenaustausch führte bei den noch nicht beschiedenen Fällen zu der statistischen Erfassung „Erledigungen aus sonstigen Gründen“.
Hessen
Unsere Fragen an das Sozialministerium Hessen:
1.1 Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten – so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10)?
Nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) können gegenwärtig nur Betroffene eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs – also unmittelbarer körperlicher Gewalt – Leistungen erhalten, sofern sie eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Diese Leistungen können in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nur auf Antrag gewährt werden. Eine Antragstellung setzt somit sowohl Kenntnisse über das OEG als auch die Bereitschaft der Betroffenen voraus sich im Verwaltungsverfahren erneut mit dem schädigenden Ereignis auseinander zu setzen.
Hinsichtlich fehlender Kenntnisse ist das Land Hessen stetig bemüht Abhilfe zu schaffen, indem sämtliche Möglichkeiten der Multiplikation und des Wissenstransfers über das Opferentschädigungsrecht zielgerichtet genutzt werden (s.a. Frage 2).
1.2 Die Quote der Antragstellungen nach dem OEG liegt in Hessen mindestens seit 2018 mit mehr als 18 Prozent deutlich über dem Bundesdurchschnitt, der Abstand zu den vielen Ländern ist beachtlich. Gibt es dafür eine Erklärung?
In Hessen werden Opfer von Gewalttaten frühzeitig Informationen durch Flyer / Website zur Verfügung gestellt. Ganz besonders wichtig ist der Kontakt mit den Stellen, an die sich Betroffene zuerst wenden können. Hierbei ist insbesondere die Zusammenarbeit mit der Polizei zu nennen (genaueres hierzu sh. Frage 2).
1.3. Wie erklärt sich das Plus bei der Zahl der gestellten Anträge und den Anerkennungen (34,5 Prozent der Erledigungen) im Jahr 2020 bei gleichzeitigem Absinken der Ablehnungsquote? Spielen hier Ereignisse wie in Volksmarsen oder Hanau eine Rolle?
Aufgrund der Bearbeitungszeiten (s.a. Frage 3) und dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Ereignis haben die Großschadensereignisse hier zu keinen Auswirkungen geführt.
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Die Zusammenarbeit mit der Polizei spielt eine große Rolle. Besonders zu nennen ist hier der gemeinsam mit der Polizei entwickelte OEG-Kurzantrag, welcher gemeinsam mit der Strafanzeige erfolgen kann, wenn die Betroffenen dies wünschen. Darüber hinaus wird Informationsarbeit an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (ehemals Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung) geleistet und es werden Fortbildungen bei den Polizeipräsidien über das OEG sowie das OEG-Trauma-Netzwerk angeboten. Es wurde zudem ein Flyer zum OEG-Trauma-Netzwerk entwickelt und Informationen werden auf der Website des Regierungspräsidiums Gießen zur Verfügung gestellt. Hier findet sich auch ein Angebot zu Fortbildungsveranstaltungen, die bspw. auch von Opferhilfeeinrichtungen angefragt werden können, wenn von dort eine Veranstaltung zum OEG gewünscht ist. Hinzu kommen regelmäßige Artikel in Fachzeitschriften wie z.B. dem Hessischen Ärzteblatt oder der Polizeirundschau.
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
Die Bearbeitungszeit ist grundsätzlich vom Einzelfall abhängig. Einflussfaktoren sind sicherlich die Komplexität des Falls, der Zeitraum zwischen Tat und Antragstellung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden / Institutionen zur Sachverhaltsermittlung. Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß § 1 OEG i. V. m. § 30 Abs. 1 BVG vorübergehende Gesundheitsstörungen bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen sind, d. h. vor einem Ablauf von 6 Monaten erfolgt per Gesetz keine Begutachtung und somit keine Entscheidung. Allerdings wird sich durch die Einführung des SGB XIV, insbesondere durch das Fallmanagement (genaueres siehe Antwort 5 und 6), grundsätzlich eine kürzere Bearbeitungszeit erhofft.
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG-Anträge betraut?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreuen neben dem OEG auch alle weiteren SER-Nebengesetze im Rahmen der ganzheitlichen Bearbeitung, sodass auf das OEG reduziert keine Auskunft möglich ist.
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Derzeit wird in besonderen Fällen eine einzelfallbezogene Unterstützung zur Verfügung gestellt. Fallmanager, welche nach dem SGB XIV ab 2024 gesetzlich vorgeschrieben sind, gibt es bisher nicht. Dieser Bereich befindet sich derzeit im Aufbau.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG-Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Betroffene sind oftmals schwer traumatisiert und auch gegenüber staatlichen Organisationen misstrauisch. Gerade vor diesem Hintergrund werden alle zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales sowie im Regierungspräsidium Gießen stets für einen besonders sensiblen Umgang mit Gewaltopfern gefördert und geschult. Insbesondere zum Aufbau eines hessenweiten Fallmanagements wird die Versorgungsverwaltung geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonderem Maße fortbilden, um betroffene Gewaltopfer noch qualifizierter und persönlicher bei ihren Opferentschädigungsverfahren begleiten und unterstützen zu können. Hierzu gehören unter anderem auch Maßnahmen der Sensibilisierung.
7. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG-Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Die in der Frage genannten Punkte spielen tatsächlich eine übergeordnete Rolle bei der Ablehnung von Anträgen. Häufig fehlt es am Nachweis des (tätlichen) Angriffs oder der Betroffene selbst kommt seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Auch hier erhoffen wir uns durch das SGB XIV und die Einführung des Fallmanagements eine gezielte Verbesserung.
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Diese Zahl wird statistisch nicht erfasst.
Mecklenburg-Vorpommern
Unsere Fragen an das Landesamt für Gesundheit und Soziales:
1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten – so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent)
Hierzu liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor.
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Das LAGuS hat einen OEG-Flyer erarbeitet, der in Abständen aktualisiert und Polizeidienststellen, Opferverbänden, Krankenhäusern etc. aktiv zur Verfügung gestellt wird. Des Weiteren wird im Internet auf den Internetseiten des LAGuS und des Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern über das OEG einschließlich Hilfsangeboten wie Opferberatungsstellen und Traumaambulanzen informiert. Es gibt einen Flyer des Sozialministeriums „Das Beratungs- und Hilfenetz in Mecklenburg-Vorpommern“, informative Vorträge durch Vertreter des LAGuS auf Anfrage, Vorträge auf interdisziplinären Opferschutztagungen, …
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
Die Bearbeitungszeiten der OEG-Verfahren werden nicht statistisch erfasst. Die Angabe von durchschnittlichen Bearbeitungszeiten wäre auch wenig aussagekräftig. Jeder OEG-Antrag erfordert eine eigene individuelle Sachverhaltsaufklärung, die sich zum Beispiel durch das notwendige Einholen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsunterlagen oder medizinischer Gutachten über längere Zeiträume erstrecken kann. Dieser Zeitaufwand ist oft nur bedingt durch die Versorgungsverwaltung beeinflussbar.
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG-Anträge betraut?
Im LAGuS sind aktuell 7 Mitarbeitende im Fachbereich Soziales Entschädigungsrecht mit der Bearbeitung von OEG-Anträgen sowie allen anderen Anträgen im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts betraut. Dazu kommen noch Mitarbeitende im Versorgungsärztlichen Dienst, in den Bereichen Heil- und Krankenbehandlung, Kriegsopferfürsorge, Orthopädische Versorgungsstelle und Grundsatz. Auch alle diese Mitarbeitenden bearbeiten nicht ausschließlich das OEG.
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Derzeit gibt es in MV noch keine sogenannten Sonderbetreuer oder Case manager. Mit Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen des SGB XIV am 01.01.2024 werden auch in MV Fallmanager tätig werden.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG-Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Alle Mitarbeitenden sind aufgrund ihrer zum Teil langjährigen Tätigkeit in der Versorgungsverwaltung und insbesondere im Fachbereich Soziales Entschädigungsrecht für den Umgang mit traumatisierten Antragstellenden sensibilisiert. Spezielle Schulungen im Umgang mit Traumata erfolgten bisher nicht.
7. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG-Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Die Anzahl der Ablehnungen/Versagungen wird zur jeweiligen gesetzlichen Grundlage (zum Beispiel § 1 Abs. 1 OEG oder § 66 SGB I) statistisch erfasst (sh. hierzu auch die dem WEISSEN RING jährlich übersandten Erhebungsbögen OEG-Statistik). Eine darüberhinausgehende Auswertung bzw. Betrachtung der individuellen Gründe für die Ablehnungen/Versagungen findet in MV nicht statt.
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Eine Aussage zur Anzahl der Antragsrücknahmen ist nicht möglich, da diese nicht einzeln, sondern statistisch bei den sonstigen Erledigungen miterfasst werden. Eine statistische Erhebung der Klagerücknahmen ausschließlich für OEG-Fälle findet in MV nicht statt.
9. Im Jahr 2018 teilten sich die Erledigungen in Ablehnung und Anerkennung auf. Gab/Gibt es in Ihrem Bundesland keine „Erledigungen aus sonstigen Gründen“? Falls ja, warum und wie werden beispielsweise Fälle, in denen Anträge zurückgenommen werden oder bei denen die Antragstellende Person verstirbt, erfasst?
Es gab im Jahr 2018 sechs Erledigungen aus sonstigen Gründen, darunter fallen auch Wegzug und Tod. Diese Erledigungen wurden auf dem Erhebungsbogen OEG-Statistik für das Jahr 2018 versehentlich nicht angegeben.
10. Die Quote der Anerkennungen lag in Ihrem Land von 2018 bis 2020 deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Welche Erklärung gibt es dafür?
Jeder OEG-Antrag ist ein individuell zu betrachtender Einzelfall. Die Entscheidungen über die OEG-Anträge unterliegen keiner Quotierung. In den genannten Jahren erfüllte die überwiegende Anzahl der OEG-Anträge die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen und war somit anzuerkennen.
Niedersachsen
Unsere Fragen an das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie:
1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten ‐ so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent)?
Diese Frage kann nicht beantwortet werden, weil im Landesamt (LS) keine Daten hierzu erhoben werden. Es ist nicht bekannt, aus welchen Gründen von Gewalt betroffene Personen keinen Antrag nach dem OEG stellen.
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Auf der Internetseite des Landesamtes werden neben den allgemeinen Informationen zum OEG der
Antragsvordruck, das Merkblatt zum Antrag nach dem OEG sowie die Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Download bereit gehalten. Besonders hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die schnelle psychotherapeutische Hilfe für Opfer von Gewalttaten im Trauma‐Netzwerk. Daneben gibt es eine Zusammenarbeit mit der Stiftung Opferhilfe, der Polizei, dem Opferschutzbeauftragten und der Psychosozialen Notfallversorgung in Niedersachsen. Die Netzwerkpartner mit direktem Kontakt zu Gewaltopfern erhalten Flyer mit den Kurzanträgen auf Leistungen nach dem OEG. Sie werden von dort regelmäßig bei uns angefordert, um von Gewalt betroffenen Personen, mit denen sie Kontakt haben, eine erste Information und eine kurzfristige unbürokratische Antragstellung zu ermöglichen. Diese Flyer werden zudem auf der Internetseite des LS bereitgestellt. Es ist für die Beantragung zunächst ausreichend, wenn die Postkarte, die dem Flyer beigefügt ist, ausgefüllt und an das Landesamt übersandt wird.
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der
Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
Nach § 1 OEG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind
vorübergehende Gesundheitsstörungen bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich eine Mindestverfahrensdauer von sechs Monaten, falls der Antrag direkt nach der Gewalttat gestellt wird. Die Verfahren nach dem OEG dauern von der Antragstellung bis zur Entscheidung durchschnittlich rund eineinhalb Jahre. In Verfahren, in denen die Sachverhaltsaufklärung besonders schwierig und komplex ist, können sie auch länger dauern.
3.a (Nachfrage) Die „Entscheidung“ betrifft die erste Entscheidung über einen Antrag, ist das richtig? Sollte gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt werden (so dass sich ggf. auch eine Klage/ein Prozess anschließt), dauern die Verfahren länger, richtig?
Es ist zutreffend, dass es sich bei der „Entscheidung“ um die Entscheidung über den Erstantrag handelt. Sich anschließende Rechtsbehelfsverfahren verlängern die Frist bis zur abschließenden Entscheidung. Die in diesen Verfahren eingebrachten Einwendungen sind in die Prüfung einzubeziehen. Weitere Ermittlungen schließen sich ggfs. an.
3.b (Nachfrage) Falls Ja, nach welcher durchschnittlichen Zeitdauer sind die Anträge insofern erledigt, dass sie als abgeschlossen gelten?
Aus verwaltungsrechtlicher Sicht ist der Antrag mit der Erstentscheidung erledigt. Bezüglich der Dauer der sich anschließenden Klageverfahren hat das LS als Verwaltungsbehörde keinen Einfluss. Ich schlage vor, diese Daten bei der Sozialgerichtsbarkeit zu erfragen
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG‐Anträge betraut?
In Niedersachsen gibt es im Sozialen Entschädigungsrecht Arbeitsplätze mit unterschiedlicher fachlicher Ausrichtung. Die Mitarbeitenden bearbeiten nicht ausschließlich OEG‐Erstanträge. Die Zahl der Vollzeiteinheiten, die sich ausschließlich auf die OEG‐Erstantragsbearbeitung bezieht, wird auf 13 geschätzt.
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Ab 01.01.2024 wird es in Niedersachsen, dem gesetzlichen Auftrag folgend, ein Fallmanagement geben. Die künftige Personalstärke wird von den zur Verfügung gestellten personellen Ressourcen abhängen. Bereits im Jahr 2001 hat Niedersachsen den Bedarf für eine besondere Beratung im Rahmen eines Sozialmandates festgestellt. Die Umsetzung eines entsprechenden Konzeptes musste jedoch scheitern, weil das hierfür benötigte Personal nicht zur Verfügung gestellt wurde. Im Vorgriff auf die neuen Regelungen des SGB XIV gibt es in Niedersachsen seit 2009 eine Erstberatung. Die Erstberater und ‐beraterinnen unterstützen und beraten Antragstellende mit komplexen Bedarfslagen im Sinne eines Fallmanagements.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG-Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
In Niedersachsen ist es übliche Praxis, Sachbearbeitende im Hinblick auf den Umgang mit traumatisierten Personen zu schulen. Ein besonderes Einfühlungsvermögen und Empathiefähigkeit gegenüber dem zu betreuenden Personenkreis gehören zum Anforderungsprofil der zu besetzenden Stellen.
7. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG‐Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Statistisch wird nur die Zahl der Ablehnungen bezogen auf ein Kalenderjahr erfasst. Die Ablehnungen werden nicht nach Ablehnungsgründen aufgeschlüsselt. Daher kann zu der Frage, welche Rolle dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkung spielen, keine Aussage getroffen werden. In besonderen Fallgestaltungen werden die Erstberater und ‐beraterinnen vor einer ablehnenden Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung eingeschaltet, um z. B. bei der Beschaffung fehlender Daten/Unterlagen zu unterstützen.
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Exemplarisch teile ich Ihnen die Daten für das Jahr 2021 mit:
Rücknahme im Antragsverfahren 84
Rücknahme im Klageverfahren 40
Rücknahme Widersprüche 22
Rücknahme Berufungen 3
8.a (Nachfrage) Um die Angaben ins Verhältnis setzen zu können: Wie viele Anträge gab es im Jahr 2021?
Im Jahr 2021 wurden in Niedersachsen 1.365 Anträge auf Versorgung nach dem OEG gestellt.
9. Niedersachsen hat seit Jahren im Bundesvergleich mit gut 40 Prozent den höchsten Wert an „Erledigungen aus sonstigen Gründen“. Wie erklärt sich das?
Die Zahlen schlüsseln sich wie folgt auf:
Jahr 2021
Wegzug 54
Tod 2
Rücknahme 84
sonstige 357
Insgesamt 497
Die Gründe, die Rückschlüsse für den bundesweit höchsten Wert geben könnten, sind hier nicht bekannt. Hierzu wäre die konkrete Aufschlüsselung der anderen Bundesländer beizuziehen.
9.a. (Nachfrage) Es handelt sich um den größten Wert: Was fällt bei den Erledigungen aus sonstigen Gründen unter „sonstige“?
Es handelt sich um alle sonstigen Erledigungen, die nicht durch Tod, Wegzug oder Rücknahme begründet sind. Das sind insbesondere Vorgänge, die von anderen Stellen an das LS herangetragen werden, jedoch nicht zu einem formalen Antragsverfahren führen. Beispielsweise geben Krankenkassen von Gewalt betroffenen Personen in einem sog. „Unfallfragebogen“ Hinweise zu den Entschädigungsmöglichkeiten des OEG und übersenden dem LS diesen von Betroffenen unterschriebenen „Fragebogen“. Aus systemtechnischen Gründen werden diese Fälle im DV‐System erfasst. Häufig kommt es jedoch im weiteren Verlauf nicht zu einem Antragsverfahren, weil diese Personen keinen Antrag stellen möchten. Dann werden die „Fälle“ als „sonstige Erledigung“ erfasst. Auch Fallgestaltungen, in denen sich später ergibt, dass das Landesamt örtlich unzuständig ist, werden hierunter gefasst. Diese Anträge werden ohne Bescheiderteilung an das zuständige Land weitergegeben.
Nordrhein-Westfalen
Unsere Fragen an das Sozialministerium:
1.1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten ‐ so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent)?
Orientiert an dem gemittelten Wert der letzten drei Jahre lag die Antragsquote in Nordrhein‐Westfalen oberhalb des Bundesdurchschnitts. Valide Aussagen zur Beantwortung der Frage können allerdings nicht gegeben werden. Orientiert an den vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen können jedoch insbesondere folgende Punkte die Antragsquote signifikant beeinflussen:
– Bekanntheitsgrad des OEG
– Bedürfnis nach Entschädigung
– Belastung durch das Antragsverfahren (siehe auch Antwort zu Frage 6)
1.2. Haben Sie eine Erklärung dafür, warum in Ihrem Bundesland merklich mehr Anträge gestellt werden als in anderen Ländern?
Im gemittelten Wert der letzten drei Jahre betrug die Antragsquote auf Bundesebene 9,94% und im
Land Nordrhein‐Westfalen 11,42%. (Quelle: Weisser Ring e.V. Statistik „Staatliche Opferentschädigung in Deutschland“).
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Die durchführungsverantwortlichen Landschaftsverbände informieren offensiv zum OEG z.B. über ihre Homepages, eine Broschüre für Gewaltopfer, durch Beteiligung am „Tag des Kriminalitätsopfers“, Austausch mit Hilfsorganisationen und Institutionen (Weißer Ring, Beratungsstellen, Opferschutz der Polizei, Jugendämter, Kirche, Koordinierungsstelle NOAH etc.) durch landesweit stattfindende Außensprechtage. Die Einführung des SGB XIV soll nunmehr genutzt werden, die bestehenden Bemühungen zur Steigerung des Bekanntheitsgrades des Opferentschädigungsrechtes intensiv auszubauen. Um dies sicherzustellen bieten sich beispielsweise folgende „Hebel“ an:
– Ausweitung der allgemeinen Informationspolitik (Kommunikation in der Breite, z.B. durch Plakate in Krankenhäusern, Polizeidienststellen usw., Erstellung mehrsprachiger Antragsvordrucke,
– Ausbau des Fallmanagements in der Antragsphase,
– Ausbau der bestehenden Netzwerkstrukturen,
– Optimierung der Zusammenarbeit mit den strafverfolgenden Behörden.
Es erfolgen auf Landesebene anlassbezogene Informationen, z.B. zum Tag des Kriminalitätsopfers.
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
In Nordrhein‐Westfalen lag die durchschnittliche Bearbeitungszeit im Jahr 2021 bei 17,9 Monaten. Die Verfahrensdauer ist seit vielen Jahren ein opferseitig regelmäßig vorgetragener Kritikpunkt. Die Landschaftsverbände legen jedoch großen Wert auf eine zeitnahe Entscheidung der Anträge. Durch die komplexen rechtlichen Vorgaben und das dadurch bedingte umfangeiche Verwaltungsverfahren ist eine gewisse Laufzeit jedoch gesetzesimmanent und durch die Landschaftsverbände nur bedingt steuerbar. So ist beispielsweise nicht selten das OEG-Antragsverfahren an das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gekoppelt. Darüber hinaus gestaltet sich die Antragssachbearbeitung in sogenannten „Altfällen“ ohne staatsanwaltschaftliche Ermittlung äußerst zeitintensiv, da in diesen Fällen die Landschaftsverbände die Aufgabe der vorgenannten Institution quasi übernehmen müssen.
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG‐Anträge betraut?
Vorgesehen sind in dem Bereich des LVR 45 Stellen (inkl. Teamleitung und ohne Fallmanagement) und im Bereich des LWL 38 Stellen, insgesamt für Nordrhein‐Westfalen somit 83 Stellen.
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Ja, die durchführungsverantwortlichen Landschaftsverbände verfügen über entsprechende Strukturen, mit denen z.B. auch auf regionale Besonderheiten reagiert wird. Beim LVR gibt es bereits seit vielen Jahren das Fallmanagement, das sich um Menschen mit besonderen Bedarfen (z.B. nach Tötungsdelikten, Missbrauch o. ä.) kümmert. Im LWL verfügt jede Gruppe über einen Fallkoordinator oder eine Fallkoordinatorin. Die Fallkoordination des LWL unterscheidet sich vom Fallmanagement des LVR lediglich durch die organisatorische Anbindung. Inhaltlich verfolgen beide Konzepte identische Ziele. Pflegebedürftige Geschädigte werden beim LWL zudem in einer eigens eingereichten Pflegegruppe, beim LVR durch sog. „Sondersachbearbeiter“ bzw. „Sondersachbearbeiterinnen“, besonders betreut.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG‐Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Die Mitarbeiter der Landschaftsverbände, die mit traumatisierten Menschen arbeiten, sind und werden speziell geschult. Das Problem „Retraumatisierung“ hängt in aller Regel mit der Notwendigkeit, die Gewalttat und deren Folgen zu schildern, zusammen. Dies trifft insbesondere auf Fälle zu, in denen es kein Gerichtsurteil gibt, weil die Tat Jahre oder sogar Jahrzehnte zurückliegt und nie angezeigt wurde. Die Antragstellenden müssen genau schildern was passiert ist, damit der Anspruch geprüft werden kann. Auch im Rahmen der medizinischen Begutachtung, die erforderlich ist, um den Grad der Schädigung (GdS) festzustellen, können sich die Antragstellenden unter Umständen mit der Tat wieder konfrontiert sehen.
7. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG‐Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Die Ablehnungsgründe sind vielfältig, wie z.B.:
– Das Ereignis war keine Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes.
– Die Gewalttat ließ sich nicht nachweisen.
– Es liegt eine Gewalttat und eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, aber kein ursächlicher
Zusammenhang zwischen beidem.
– Infolge nicht ausreichender Mitwirkung lässt sich der Sachverhalt nicht ausreichend klären.
In schwerwiegenderen Fallgestaltungen bemühen sich die Landschaftsverbände stets über eine intensive Beratung durch das Fallmanagement/die Fallkoordination, Ängste bei den Betroffenen vor Maßnahmen im Verfahren (z.B. vor einer Begutachtung) abzubauen, damit sie die zustehenden Leistungen erhalten können.
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Im Jahr 2021 gab es in Nordrhein‐Westfalen 874 Antragsrücknahmen, die jedoch auch noch offene Anträge aus dem Vorjahr betreffen können.
9. Es gibt Länder, in denen deutlich mehr Anträge mit einer Anerkennung erledigt werden. Warum werden in Ihrem Bundesland so wenige Anträge mit Anerkennung entschieden?
Die Landschaftsverbände entscheiden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Gründe für Abweichungen in der Entscheidungsfindung gegenüber anderen Bundesländern sind nicht bekannt.
Rheinland-Pfalz
Unsere Fragen an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung:
1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten – so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent)?
Die Antragstellung durch die von Gewalt betroffenen Menschen lässt sich leider nicht unmittelbar durch die Versorgungsverwaltung des Landes beeinflussen. Das Land RLP begrüßt die Antragstellung ausdrücklich. Es steht in einem engen Austausch mit den rlp Polizeipräsidien und hat mit diesen und dem Weissen Ring e.V. Landesverband RLP, jeweils Kooperationsvereinbarungen geschlossen. Ziel ist es die Opfer bereits unmittelbar am Tatort zu erreichen und gemeinsam die Belange zu unterstützen. Rheinland-Pfalz hat bereits im Jahr 2011 Verträge über die Traumaambulanzen geschlossen und stellt Gewaltopfer seit über 10 Jahren solche Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Zudem werden aktuelle Informationsbroschüren auf der Homepage aber auch in Papierform bereitgehalten. Im Rahmen eines OEG Workshops beim BMAS wurde die o.a. Frage ebenfalls thematisiert. Durch eine Kriminologin wurde darauf hingewiesen, dass gerade bei sexualisierter Gewalt die Hemmschwelle der Betroffenen bestünde, dies nochmals zu kommunizieren, weil es schambehaftet betrachtet wird. Allerdings stellte die Kriminologin auch dar, dass Betroffene eine Entschädigung in Geld teilweise als anstößig empfinden würden. RLP geht davon aus, dass die schnellen Hilfen durch das SGB XIV zu einer verstärkten Inanspruchnahme des OEG durch die Betroffenen führen wird.
2. Warum gibt es in Rheinland-Pfalz (zuletzt um die 8 Prozent) noch weniger Anträge als im Bundesdurchschnitt?
Wie bereits ausgeführt ist das Antragsverhalten nicht unmittelbar durch das Land zu beeinflussen. Die Versorgungsverwaltung hat für die Bürgerinnen und Bürger offene Türen und begrüßt ausdrücklich die Wahrnehmung der rechtlichen Möglichkeiten durch Gewaltopfer.
3. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
RLP hat mit dem Weissen Ring, Landesverband RLP und den Polizeipräsidien eine enge Zusammenarbeit vertraglich geregelt. Wir möchten, dass die Betroffenen möglichst noch am Tatort über das OEG informiert werden, soweit es die Verletzungen zulassen. Informationsbroschüren werden vorgehalten und zur Verfügung gestellt. Ein Koordinator ist den Polizeipräsidien zugeordnet um presseaktuelle Fallgestaltungen ressortübergreifend zu koordinieren. Die Versorgungsverwaltung nimmt an Schulungsveranstaltungen und Austauschen aktiv teil. Sobald es die Pandemielage zulässt, werden auch weitere Präsensveranstaltungen durchgeführt werden.
4. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt bei ca. einem Jahr. Dabei muss berücksichtigt werden, dass in den Fällen, in denen keine staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren vorliegen, auch der deliktische Hintergrund von der Versorgungsverwaltung ermittelt werden muss. In vielen Fällen ist zudem eine umfassende medizinische Sachverhaltsaufklärung, bei der auch Sachverständigengutachten beigezogen werden, erforderlich.
5. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG-Anträge betraut?
Für das Soziale Entschädigungsrecht sind derzeit etwa 40 Vollzeitäquivalente vorgehalten. Das Land trägt zudem der Entwicklung durch das SGB XIV Rechnung, indem das zuständige Fachreferat bereits 2023 in Vorbereitung der weiteren Umsetzung weitere Vollzeitäquivalente erhalten wird.
6. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Insbesondere für Kinder und Jugendliche, die besonderes von Gewalt betroffen sind, ist das Konstrukt des sogenannten Fallmanagements geschaffen. Alle Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten bei Fragen zu dem Verfahren fachkompetente Auskunft und Unterstützung. Den beratenden Mitarbeiterinnen seht dabei eigene psychologische Beratung in der Form der Supervision zur Verfügung.
7. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG-Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
In RLP sind die MitarbeiterInnen stets angehalten, die Verfahren so wenig belastend als möglich für die Betroffenen zu führen. Soweit sich Unterlagen aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergeben, wird hierauf zur Sachverhaltsaufklärung zurückgegriffen. Die MitarbeiterInnen stehen in einem engen Austausch, auch im Rahmen von Teambesprechungen und nehmen an Fortbildungsveranstaltungen, sowie Workshops des BMAS teil. Sie haben die Möglichkeit der Supervision.
8. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG-Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Voraussetzung einer positiven Grundentscheidung ist zunächst, dass der vom Gesetz geforderte Nachweis erbracht ist. Schwierig kann dies insbesondere bei lange zurückliegenden Taten sein oder, wenn zeitnahe Beweissicherungen nicht erfolgt sind. In RLP bietet das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Mainz beispielsweise eine solche Unterstützung außerhalb eines Strafverfahrens für Opfer von sexualisierter Gewalt an. Wenn sich Menschen gegenseitig verletzt haben, ist zudem die Frage, wer von beiden Täter oder Opfer ist, nicht immer einfach objektiv leicht zu eruieren. Mangelnde Mitwirkung ist dabei sicherlich nicht sehr häufig der Grund der Ablehnung, sondern vielmehr, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht objektiv bewiesen werden können. Soweit die Betroffenen Hilfe bei der Ausfüllung des Antrages bedürfen oder Fragen hierzu haben, steht die Versorgungsverwaltung mit Rat und Unterstützung zur Seite. Einem Antrag auf Rentenleistung kann u.a. dann nicht entsprochen werden, wenn ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht besteht. Die schnellen Hilfen in der Traumaambulanz unterstützen die Betroffenen dabei, dass psychische Belastungen für sie möglichst schnell abgebaut werden können. Das führt dann auch dazu, dass sich dauerhafte Gesundheitsstörungen im Bereich der Psyche weniger oft manifestieren können.
9. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Eine förmliche Statistik besteht hierüber nicht. Nach Rückfrage im Fachreferat sind dies aber nur wenige Fälle für das Verwaltungsverfahren. Soweit Fragen zu den Klageverfahren bestehen, können diese sicherlich durch die Gerichtsbarkeiten beantwortet werden.
Saarland
Unsere Fragen an das Sozialministerium:
1.1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten – so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent)?
Hierüber liegen uns keine Erkenntnisse vor.
1.2. Warum gibt es in Ihrem Bundesland (6 Prozent) noch weniger Anträge als im Bundesdurchschnitt?
siehe 1.1.
1.3. Im Saarland gab es in den Jahren 2018 bis 2020 stabile Quoten bezüglich der gestellten Anträge nach dem OEG. Welche Erklärung gibt es dafür?
siehe 1.1.
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Die Website des Landesamtes für Soziales informiert über die Grundzüge des OEG und hält Antragsvordruck und Kontaktdaten bereit. Die saarländischen Polizeidienststellen sind informiert und halten ebenfalls den Antragsvordruck und Informationsmaterial (insbesondere Informationsflyer zu den Traumaambulanzen) bereit. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass das Saarland hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Traumaambulanzen eine Vorreiterrolle eingenommen hat. Des Weiteren pflegt das LAS seit Jahren einen engen Kontakt zum Weißen Ring.
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
Diese Daten werden nicht erhoben.
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG-Anträge betraut?
OEG-Anträge werden hier von zwei Mitarbeiter*innen bearbeitet.
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Sonderbetreuer gibt es nicht. Im Bedarfsfall könnte auf den Pädagogischen Dienst des Landesamtes zurückgegriffen werden.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG-Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Die Mitarbeiter*innen gehen im Rahmen der Antragsbearbeitung aufgrund ihrer Arbeit- bzw. Lebenserfahrung sensibel mit den Antragstellern um. Mögliche Retraumatisierungen können am ehesten im Kontext von Begutachtungen auftreten. Hierauf werden i. d. R. auch Antragsteller bzw. Bevollmächtigte im Vorfeld hingewiesen.
7. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG-Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Alle Facetten möglicher Ablehnungsgründe sind vertreten. Eine eindeutige Dominanz lässt sich nicht verifizieren. Fehlerhafte bzw. unvollständige Angaben in den Anträgen sowie fehlende Mitwirkung sind nicht signifikant feststellbar.
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
In den Jahren 2020 und 2021 haben jeweils weniger als 10 % der Antragstellerinnen und Antragsteller ihren Antrag zurückgezogen.
9. Warum lag die Quote der Anerkennungen im Saarland von 2018 bis 2020 deutlich über dem Bundesdurchschnitt?
siehe 1.1.
Sachsen
Unsere Fragen an das Sozialministerium Sachsen:
1.1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten – so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent)?
Hierzu sind uns keine Angaben möglich. Mutmaßlich sind den potentiellen Antragsteller/-innen jedoch mögliche Ansprüche nach dem OEG nicht bekannt.
1.2. Warum gibt es in Ihrem Bundesland (zuletzt 7 Prozent) noch weniger Anträge als im Bundesdurchschnitt?
vgl. Antwort zu 1.1.
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Sofern uns Anfragen bzw. Nachfragen zum OEG erreichen, werden diese (zum Teil recht umfassend) durch uns beantwortet. Ein (darüber hinausgehender) gesetzlicher Auftrag für Öffentlichkeitsarbeit besteht jedoch nicht.
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Sachsen im Durchschnitt?
Die Bearbeitungszeit ist in jedem Einzelfall verschieden und kann von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren reichen. Längere Bearbeitungszeiten sind oft der Ermittlung von Sachverhalten zu den Gewalttaten (auch durch andere Behörden wie Staatsanwaltschaft/Polizei) bzw. der Klärung medizinischer Aspekte (oft im Bereich der Kausalität gerade bei möglichen psychischen Schädigungsfolgen) geschuldet. Ebenfalls beachtet werden muss, dass einzelne Entscheidungen (Vorliegen des Tatbestandes des OEG dem Grunde nach, Höhe des Grades der gesundheitlichen Schädigungsfolgen oder auch zum Berufsschadensausgleich bzw. der besonderen beruflichen Betroffenheit etc.) nacheinander bearbeitet werden müssen/können und daher eine gewisse Zeitdauer beanspruchen. Hinzu kommt, dass bestimmte Leistungen, wie diejenigen der Kriegsopferfürsorge (Teilhabe am Arbeitsleben, Hilfe zur Pflege, Ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt u.ä.), aus dem Gesetz heraus zwingend eine vorangegangene durch Bescheid festgeschriebene Entscheidung zum Tatbestand und dem Grad der Schädigungsfolge voraussetzen.
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG-Anträge betraut?
In Sachsen sind 12 Mitarbeiter/-innen mit der Bearbeitung von OEG-Anträge betraut.
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Bisher nicht. Im Zuge der Regelungen zu den Schnellen Hilfen nach dem SGB XIV ab 01.01.2024 werden solche jedoch etabliert werden.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG-Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Ja, hierzu fanden und finden Fortbildungen statt.
7. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG-Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Hierzu ist uns leider keine pauschale Aussage möglich. Die Gründe für Ablehnungen sind in jeden Einzelfall verschieden und reichen bspw. vom fehlenden Nachweis einer Gewalttat im Sinne des § 1 OEG über die fehlende Kausalität zwischen Gewalttat/den geltend gemachten Gesundheitsstörungen/den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schädigungsfolgen, zudem weiter über Ausschlussgründe bis hin zu mangelnder/fehlender Mitwirkung durch die Betroffenen im Verfahren. Zu beachten ist noch, dass bis zur Statistik 2020 auch die „Anerkennungen vorübergehender Gesundheitsstörungen“ als Ablehnung erfasst werden. Ab 2021 erfolgt eine separate Erfassung dieser Fälle, weshalb diese dann in der Statistik 2021 zutreffend als Anerkennungen ausgewiesen werden.
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Eine gesonderte Statistik zur Antrags- und Klagerücknahme führen wir nicht. Eine „sonstige Erledigung“ (wo jedoch neben der Antragsrücknahme auch Gründe wie Wegzug oder Tod hinzuzählen) wurde im Jahr 2020 im EDV-System bei 314 Fällen verzeichnet.
9. Warum lag die Quote der Anerkennungen in Sachsen von 2018 bis 2020 deutlich über dem Bundesdurchschnitt?
Auch hier sind die individuellen Umstände der Einzelfälle maßgeblich und eine pauschale Ursache kann nicht benannt werden.
Sachsen-Anhalt
Unsere Fragen an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt:
1.1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten – so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurch-schnitt: 10 Prozent)?
Offizielle veröffentlichte empirische Daten zu den OEG-Antragszahlen in den einzelnen Bundesländern im Vergleich zu den jeweiligen Kriminalitätsstatistiken sind hier nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund gibt es auch keine bekannten belastbaren rechtssoziologischen Daten für die grundsätzlichen Ursachen der jeweiligen Entwicklungen der Antragszahlen nach dem OEG. Die möglichen Ursachen für die Entwicklung jeweiligen Antragszahlen in den Bundes-ländern sind wahrscheinlich äußerst heterogen ausgestaltet. Leistungen nach dem OEG können gegenwärtig nur Personen erhalten, die eine unmittelbare gesundheitliche Schädigung aus einem rechtswidrigen tätlichen Angriff (körperliche Gewalttat) erlitten haben. Es werden somit nur bestimmte polizeilich erfasste Gewalttaten vom Anwendungsbereich des OEG erfasst. Der Gesetzgeber hat sich in diesem Zusammenhang bewusst für ein Antragserfordernis im Rahmen des OEG entschieden. Die Berechtigten sollen selbst entscheiden können, ob und wenn ja welche Leistungen sie in Anspruch nehmen möchten. Darüber hinaus ist der Antrag auch nicht fristgebunden, da die Berechtigten selbst entscheiden können sollen, wann sie bereit sind sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten mit dem schädigenden Ereignis auseinander zu setzen.
Ein weiterer Grund ist sicherlich, dass das OEG als Entschädigungsgesetz nicht allen potenziellen Berechtigten bekannt ist. Die Zahl der Antragsstellungen ist vor diesem Hintergrund insbesondere auch vom Engagement der Polizei und Strafverfolgungsbehörden sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Opferverbände in den jeweiligen Bundesländern abhängig. Insbesondere nach dem Anschlag in Halle und Umgebung (u.a. auf die Synagoge von Halle) vom 09.10.2019 wurden in Sachsen-Anhalt die Abstimmung zwischen den Polizeibehörden, den Opferverbänden und der Versorgungsverwaltung intensiviert und ausgebaut.
1.2. Warum gibt es in Sachsen-Anhalt (4 Prozent) noch weniger Anträge als im Bundesdurchschnitt?
Es ist nicht bekannt, dass die OEG-Antragszahlen in Sachsen-Anhalt deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegen. Hierzu gibt es keine offiziellen vergleichenden empirischen Daten die belastbar wären. Möglicherweise ist u.a. die Präsenz von Opferverbänden in Sachsen-Anhalt auch weniger intensiv ausgestaltet als in anderen Bundesländern. Es fehlen diesbezüglich aber ebenfalls empirische Daten zur Beratungstätigkeit der Opferverbände. Die Versorgungsverwaltung kommt ihren umfassenden gesetzlichen Hinweis- und Beratungspflichten hinreichend nach.
1.3. In Ihrem Bundesland gab es in den Jahren 2018 bis 2020 stabile Quoten bezüglich der gestellten Anträge nach dem OEG. Warum lag die Quote in allen Jahren deutlich unter dem Bundesdurchschnitt?
Siehe Antwort zu 1.2 – Es sind keine konkreten Ursachen bekannt.
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Auf den Internetseiten des Landesverwaltungsamtes wird umfassend über das OEG und die Leistungen des SER informiert. Darüber hinaus gibt es verschiedene Druckerzeugnisse (z.B. Broschüren) zur Information über Leistungen des OEG. Auch das zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt hat entsprechende Informationen veröffentlicht. Weiterhin informiert die Opferbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt über das OEG und dient als zentrale Ansprechstelle für Opfer von Gewalttaten. Es finden in unregelmäßigen Abständen Besprechungen u.a. zwischen dem Referatsleiter des Landesversorgungsamtes und Vertretern des Weissen Rings in Sachsen-Anhalt statt. Der Leiter des Landesversorgungsamtes ist darüber hinaus auf Außenstellenleitertagungen des Weissen Rings in Sachsen-Anhalt als Referent tätig gewesen. Insbesondere nach dem Anschlag in Halle und Umgebung (u.a. auf die Synagoge von Halle) vom 09.10.2019 wurden in Sachsen-Anhalt die Abstimmung zwischen den Polizeibehörden, den Opferverbänden und der Versorgungsverwaltung erheblich intensiviert.
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durch-schnitt?
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von OEG-Verfahren wird gegenwärtig nicht gesondert statistisch erfasst.
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG-Anträge betraut?
Gegenwärtig sind in Sachsen-Anhalt ca. 10 Stellen für Sachbearbeiter*innen zur Bearbeitung von Erst- und Neufeststellungsanträgen im OEG vorgesehen. Diese Sachbearbeiter*innen sind aber auch mit weiteren Verfahren aus anderen Bereichen das Sozialen Entschädigungs-rechts befasst. Aufgrund von personellen Veränderungen und Umbrüchen sind gegenwärtig nicht alle vorgesehenen Stellen besetzt.
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Gegenwärtig gibt es in Sachsen-Anhalt noch keine Fallmanager, da diese im OEG nicht vor-gesehen sind. Ab dem 01.01.2024 wird es nach §§ 30 ff. SGB XIV ein entsprechendes Fall-management in Sachsen-Anhalt geben.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG-Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Um-gang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Die Beschäftigten der Versorgungsverwaltung sind bezüglich des Umgangs mit Opfern von Gewalttaten besonders sensibilisiert. Ein spezielles und umfassendes Schulungskonzept für die Beschäftigten der Versorgungsverwaltung existiert gegenwärtig noch nicht. Die Gefahr einer etwaigen Retraumatisierung ergibt sich regelmäßig weniger aus dem konkreten Umgang mit den Sachbearbeiter*innen, sondern vielmehr aus den gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Antragsteller*innen zur Sachverhaltsermittlung und der damit einhergehenden erneuten intensiven Auseinandersetzung mit den Erfahrungen aus der Gewalttat. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auch das Antragserfordernis normiert und auf Firsten zur Antragstellung verzichtet. Die Antragsteller*innen sollen selbst entscheiden, wann sie bereits sind ein OEG-Verfahren durchzuführen.
7. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG-Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Hierzu gibt es keine empirischen Daten. Die Gründe für eine Ablehnung werden nicht gesondert statistisch erfasst.
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Jahr Offene Anträge zu Beginn des Jahres Rücknahmen/sonst. Erledigungen
2021 318 18
2020 384 101
2019 352 22
2018 289 10
2017 317 31
2016 400 51
Durchschnitt 343 38
Schleswig-Holstein
Unsere Fragen an das Sozialministerium Schleswig-Holstein:
1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten – so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent)?
Konkrete Gründe für die im Verhältnis zu den in der Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten vergleichsweise geringe Zahl der Antragstellungen können nicht benannt werden.
2. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Über die Homepage des LAsD (Landesamt für soziale Dienste) können sich die Opfer über das OEG und das Verfahren informieren. Selbstverständlich kann jederzeit eine Information oder Beratung direkt durch die Mitarbeiter im LAsD selbst erfolgen. Im Zuge der Gesetzesänderung hinsichtlich der Traumaambulanzen wurden die vertraglich gebundenen Institutionen vom LAsD entsprechend informiert und somit auch dort dafür gesorgt, dass auf das OEG im Rahmen einer Behandlung hingewiesen, bzw. ein entsprechender Antrag gestellt wird. Des Weiteren gibt es in Schleswig-Holstein seit 01.07.2020 eine „Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige“ im Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz sowie eine unabhängige Opferschutzbeauftrage für das Land. Den Opfern einer Straftat werden durch das sog. Opfermerkblatt (vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in enger Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen erarbeitetes Merkblatt für Opfer einer Straftat) erste bedarfsbezogene Informationen zur Verfügung gestellt, hier werden sie auch über ihre Rechte nach dem OEG informiert. Dieses Merkblatt wird der oder dem Geschädigten frühzeitig schon bei Anzeige der Straftat durch die Polizei ausgehändigt. Darüber hinaus können in Schleswig-Holstein die Opfer bei Anzeigeerstattung einen Kurzantrag nach dem OEG stellen, der direkt von der Polizei an das LAsD weitergeleitet wird.
3. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
Im Jahre 2019 betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit aller in diesem Jahr gestellten und beschiedenen Anträge knapp 14 Monate. Rückschauend kann allgemein gesagt werden, dass ca. 40% der Anträge im ersten Jahr, und ca. 40% im Folgejahr abgeschlossen werden. Ca. 20% der Anträge benötigen eine längere Bearbeitungsdauer. Grundsätzlich bleibt aber festzustellen, dass die Dauer der Bearbeitung ganz individuell vom Umfang der Ermittlungen in jedem Einzelfall abhängt.
4. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG-Anträge betraut?
Mit der Bearbeitung der Erstanträge nach dem OEG sind 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betraut, wobei 8 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur mit einem Teil ihrer Arbeitszeit die OEG Erstanträge bearbeiten, da sie weitere Aufgaben haben. Zudem arbeiten nicht alle in Vollzeit.
5. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
Derzeit gibt es in Schleswig-Holstein noch keine Fallmanager (case manager). Spätestens mit Inkrafttreten des SGB XIV am 01.01.2024 wird es auch in Schleswig-Holstein Fallmanager geben. Eine frühere Einführung von Fallmanagern wird angestrebt.
6. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG-Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Eine spezielle Schulung im Umgang mit Traumata erfolgt nicht. Es werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aber Fortbildungsveranstaltungen besucht, die sich mit dieser Thematik beschäftigen. Darüber hinaus besteht das Angebot der Supervision. Zudem verfügen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über langjährige Erfahrungen im Umgang mit dem hochsensiblen Personenkreis.
7. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG-Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Die Ablehnungsgründe sind so individuell wie auch die Anträge selbst. Es kann aber festgestellt werden, dass der Ablehnungsgrund der fehlenden Mitwirkung besonders häufig bei den Kurzanträgen vorkommt, die bei Anzeigeerstattung bei der Polizei gestellt werden. Ablehnungen wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben kommen allenfalls vereinzelt vor, da in diesen Fällen Nachfragen bzw. weitere Ermittlungen von Amts wegen getätigt werden.
8. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
– Hinsichtlich der Erstanträge nach dem OEG kann diese Frage nicht beantwortet werden, da die Antragsrücknahmen nicht statistisch erfasst werden. Es kommt immer auf den Einzelfall und damit auf die zugrundeliegenden Taten an.
– Ihre Klage zurückgenommen (ohne Stattgabe oder teilweise Stattgabe) haben in Schleswig-
Holstein:
2017: 18 Kläger/innen
2018: 14 Kläger/innen,
2019: 3 Kläger/innen,
2020: 9 Kläger/innen,
2021: 7 Kläger/innen.
Bei den Zahlen ist zu beachten, dass die sozialgerichtlichen Verfahren mehrere Jahre dauern und die Klagen zumeist erst in der mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht auf die Erfolglosigkeit hinweist, zurückgenommen werden. Da die Verfahren ab 2019 vielfach noch nicht abgeschlossen sind, sind die Zahlen noch nicht abschließend.
9. Es gibt Länder, in denen deutlich mehr Anträge mit einer Anerkennung erledigt werden. Warum werden in Ihrem Bundesland so wenige Anträge mit Anerkennung entschieden?
Da uns die Fälle in den anderen Ländern nicht bekannt sind, können wir uns zu möglichen Unterschieden bei dem Verhältnis von Bewilligungen und Ablehnungen nicht äußern. Das LAsD entscheidet über jeden Einzelfall nach Maßgabe der geltenden bundesgesetzlichen Bestimmungen. Daher ist es auch nicht zielführend, von der Zahl der Antrageingänge zu einer Anzahl von Anerkennungen eine Verbindung herzustellen.
Thüringen
Unsere Fragen an das Sozialministerium Thüringen:
1. Warum werden – im Verhältnis zu den jährlich in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gewalttaten – so wenige Anträge nach dem OEG gestellt (Bundesdurchschnitt: 10 Prozent)?
Dazu liegen uns keine Informationen vor.
2. Warum gibt es in Thüringen (7 Prozent) noch weniger Anträge als im Bundesdurchschnitt?
Siehe Antwort zu 1.
3. Was tut Ihr Bundesland, um über das OEG zu informieren?
Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat Informations-Flyer zur Möglichkeit der Antragstellung nach dem OEG und speziell zu den Trauma-Ambulanzen herausgegeben. Diese werden Polizeibehörden und Landratsämtern zur Verfügung gestellt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt steht in Kontakt mit den Opferbeauftragten der Polizei. Darüber hinaus wird auf unserer Internetseite auf das OEG hingewiesen; dort sind auch Informations-Flyer und Antragsformulare abrufbar.
4. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Verfahrens nach dem OEG von der Antragstellung bis zur Erledigung in Ihrem Bundesland im Durchschnitt?
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt etwa 18 Monate. Sie ist stark vom Einzelfall abhängig und davon, wie zeitnah erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden oder ob gegebenenfalls ein medizinisches Gutachten eingeholt werden muss.
5. Wie viele Mitarbeiter*innen sind in Ihrem Land mit der Bearbeitung von OEG-Anträge betraut?
In Thüringen sind die OEG-Stellen auf fünf Teams in drei verschiedenen Referaten verteilt. Je nach Fall sind verschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in verschiedenen Referaten damit beschäftigt (zum Beispiel Rente, Heil-/Krankenbehandlungen, Kriegsopfer, orthopädische Versorgung, ärztlicher Dienst, Regress). Eine konkrete Mitarbeiterzahl kann nicht genannt werden und ist abhängig vom Einzelfall.
6. Gibt es in Ihrem Land eine Unterstützung für Antragsteller*innen, zum Beispiel durch sogenannte Sonderbetreuer oder case manager?
In Thüringen gibt es gegenwärtig noch keine „Sonderbetreuer“ oder Case Manager. Im Rahmen der Einführung des SGB XIV wird ein entsprechendes Fallmanagement in Thüringen aufgebaut und implementiert, das ab dem 1. Januar 2024 arbeitsfähig sein soll.
7. Von den Opferhelferinnen und Opferhelfern des WEISSEN RINGS hören wir immer wieder, dass OEG-Verfahren mit einer Retraumatisierung der Betroffenen verbunden sein können. Werden Ihre Mitarbeiter*innen in den Ämtern speziell geschult im Umgang mit Traumata oder hinsichtlich eines sensiblen Umgangs mit Betroffenen bei der Fallbearbeitung?
Die Beschäftigten des Thüringer Landesverwaltungsamtes wurden geschult und haben in der Regel mehrjährige Erfahrungen im Umgang mit traumatisierten Antragstellerinnen und Antragstellern. Ein sensibler Umgang mit Betroffenen ist sichergestellt.
8. Bundesweit werden mehr als 40 Prozent der OEG-Anträge abgelehnt. Gibt es in Ihrem Bundesland besonders häufige Gründe für eine Ablehnung? Welche Rolle spielen dabei fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen oder fehlende Mitwirkpflicht?
Eine Häufung von Gründen ist nicht feststellbar. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben bemüht sich die Vollzugsbehörde zunächst im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die erforderlichen Angaben beizuziehen. Sofern diese Bemühungen erfolglos bleiben, bleibt unter Umständen keine Wahl als die Ablehnung derartiger Anträge. Eine Quantifizierung ist nicht möglich.
9. Wie viele Antragsteller*innen ziehen ihren Antrag (bzw. ihre Klage) im Laufe des Verfahrens pro Jahr in Ihrem Land zurück?
Dazu kann keine Aussage getroffen werden, da es statistisch nicht erfasst wird.
Redaktioneller Hinweis: Für eine bessere Vergleichbarkeit hat die Redaktion auf Grundlage der Zahlen der Jahre 2010 bis 2019 gerechnet. Seit 2020 gilt bei der Zuständigkeit der Länder nicht mehr das Tatort-, sondern das Wohnortprinzip. Das heißt, die OEG-Anträge werden nun nicht mehr in dem Land bearbeitet, in dem die Gewalttat begangen wurde, sondern wo der Antragsteller lebt. Das hat in einigen Ländern zu stark abweichenden Werten geführt. Zahlen für 2021 lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
Update vom 15. August 2022:
Fast jeden zweiten Antrag auf Unterstützung nach dem Opferentschädigungsgesetz haben die Ämter im Jahr 2021 abgelehnt (46,6 Prozent). Das ist der schlechteste Wert seit mehr als 20 Jahren. „Das bestätigt unsere schlimmsten Befürchtungen“, sagt Prof. Jörg Ziercke, Bundesvorsitzender des WEISSEN RINGS. „Die Bürokratie lässt Menschen, die unverschuldet in Not geraten sind, immer öfter hilflos zurück.“
Nina Lenhardt
Wichtige Links:
➡ Statistiken zur staatlichen Opferentschädigung
➡ Leistungen im Bundesversorgungsgesetz
➡ Bundeseinheitlicher OEG-Antrag
➡ Bundeseinheitliches Vorblatt zum Antrag
➡ Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Der #OEGreport im Überblick:
➡ Tatort Amtsstube? Wie der Staat beim Opferentschädigungsgesetz versagt
➡ Die Ergebnisse unserer Recherche im Überblick
➡ OEG – Was ist das?
➡ Die OEG-Entscheidungen der Bundesländer im Vergleich
➡ Exklusive Forsa-Umfrage: Gewaltopfer kennen Recht auf Entschädigung nicht
➡ Betroffene berichten: „Ich habe es nicht mehr ausgehalten“
➡ Betroffene berichten: „Es ging mir immer nur um eines: Anerkennung!“
➡ Betroffene berichten: „Ich habe mich oft gefragt, ob ich selbst schuld bin“
➡ Betroffene berichten: „Es interessiert die Behörden nicht, wie man da durchkommt, psychisch, wirtschaftlich“
➡ Betroffene berichten: „Nichts war wichtiger, als dass es Alexei besser geht“
➡ Interview mit einem Sonderbetreuer
➡ Wie die Redaktion recherchiert hat
➡ So erreichen Sie uns: Anonymer Briefkasten